Beschluss
3 L 444/05
In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren
Des Herrn Rolf Herbrechtsmeier, Allensteiner Str. 2a, 32805 Horn – Bad Meinberg,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Volk und andere, Hermannstrasse 9,
32756 Detmold, GZ: 1045/05S01
Gegen
Den Landrat des Kreises Lippe, Felix-Fechenbach-Strasse 5, 32756 Detmold
GZ: 2.2.1 A70/2870,
Antragsgegner
Wegen
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B gebrauch zu machen, Zwangsgeldandrohung und
Gebührenanforderung
Hier: Regelung der Vollziehung
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
am 29. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ALBERTS,
die Richterin am Verwaltungsgericht SCHOLLE,
den Richter am Verwaltungsgericht WILKE
beschlossen:
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des
Antraggegners vom 30. Juni 2005 wird wiederhergestellt bzw. – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – angeordnet.
• Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
• Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner
• Der Streitwert beträgt 2.570,00€.
Gründe
Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der gegen die Grundverfügung gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig
und begründet.
Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (wie dem in der Bestimmung enthaltenen „kann“ zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts.
Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der
sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 30. Juni 2005 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass
der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antraggegners aus.
Die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2005 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung – eine solche reicht im Verfahren nach §
80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtswidrig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in §3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und
11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde dabei auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert,
bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon zur Begutachtung nicht
unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Dass diese Voraussetzung vorliegend
gegeben ist, kann nicht festgestellt werden.
Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Februar 2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller
zwar nicht beigebracht. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nur dann auf die Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und
verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht
• Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 3C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss
vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00, NWVBI. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19B
814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen,
Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 3 S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 – 3 Bs
62/00; NZV 2000, 348 (348f); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 – 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519);
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl. München 2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska; Fahrerlaubnisrecht,
Kommentar, 2. Aufl., München 2000; § 11 FeV Anm. 35-.
Vorliegend genügt das Schreiben des Antraggegners vom 10. Februar 2005 nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV.
Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist
und ob die in ihr verlautbarten Gründen die behördlichen Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
• Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69(86ff.); BVerG, Urteil vom 13.
November 1997 – BVerfG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01,
DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 927/01, S. 13 –
und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen,
rechtmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnis- entziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels
gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur
Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt,
anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der
Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll
die Darlegung für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend
aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der
Fahrerlaubnisinhaber nicht „ins Blaue hinein“ auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer
Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf
• Vgl. hierzu: BVerwG, urteil vom 05. Juli 2001 3 C 13.01, S. 10f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B
814/01, DAR 2002, 185 (186f.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19B 927/01, S. 7 f.-.
Diesen rechtlichen Vorgaben genügt das Schreiben des Antraggegners vom 10. Februar 2005 nicht.
Der Antragsgegner hat die Aufforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens maßgeblich damit begründet, dem
Antragsteller sei durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 23. Februar 1989 dessen deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden.
Diese Ausführungen gehen fehl, weil die fragliche Entscheidung im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG bereits getilgt war. Die Tat und die Entscheidung durften daher dem Antragsteller gemäß § 29
Abs. 8 Satz 1 StVG für die Zwecke des § 28. Abs. 2 StVG – und mithin insbesondere für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen – nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Bezeichnenderweise enthalten auch
die im Laufe des Verfahrens mehrfach vom Kraftfahrtbundesamt übersandten Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister keinen
Hinweis auf diese Verurteilung des Antragstellers. Dann aber war es grundsätzlich verfehlt, die Gutachtenanforderung in erster Linie
auf eine nicht mehr verwertbare gerichtliche Entscheidung zu stützen.
Es kommt hinzu, dass die weiteren Ausführungen des Antragsgegners, mit denen er seine Gutachtenanforderung begründen will, nur
allgemein gehalten sind. Es heißt dort: „In der Folgezeit sind sie mehrfach erheblich wegen verkehrs- und strafrechtlichen Verstößen
sowie Alkohol- und Drogenkonsum aufgefallen.“ Diesen Ausführungen vermochte der Antragsteller schlechterdings nicht zu
entnehmen, was konkret (siehe oben) der Anlass für die Gutachtenanforderung war. Auch ist nicht auszuschließen, dass der
Antragsgegner wiederum Tatbestände in seine Überlegungen eingestellt hat, die nicht oder jedenfalls nicht mehr
berücksichtigungsfähig waren. Angesichts dieser schwerwiegenden Mängel stellt das Schreiben vom 10. Februar 2005 keine
tragfähige Grundlage für die anschließende Ordnungs- verfügung dar.
Ob der Antragsgegner eine entsprechende Aufforderung formell tragfähig begründen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Es obliegt
nämlich allein ihm, die Gründe für die Gutachtensanforderung konkret zu benennen. Eine hypothetische Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht scheidet aus.
Mit den vorstehenden Ausführungen steht zugleich fest, dass die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob eine
Gutachtenanforderung materiell – insbesondere in Ansehung der einschlägigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof –
rechtmäßig wäre, nicht streitentscheidend ist.
2. Da der gegen die Grundverfügung gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Erfolg
hat, entbehrt die Zwangsgeldandrohung einer Rechtslage. Insoweit ist daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
3. Hingegen hat der auf der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 30. Juni
2005 gerichtete Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Gebührenordnung bereits am 05.
Juli 2005 abgesetzt, sodass zu keinem Zeitpunkt eine Vollstreckung drohte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Unter
Berücksichtigung der anzusetzenden Streitwerte (siehe unten) ergäbe sich für ihn eine Unterliegungsquote von noch nicht einmal 3%.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich der Grundverfügung ist von der Hälfte des Regelstreitwertes und mithin 2.500,00€ auszugehen. Die
Zwangsgeldandrohung bleibt außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs 2004). Für den Gebührenbescheid ist die Hälfte
des angeforderten Betrages (= 70,00€) anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss zu 1. kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei dem
Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist,
bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten ist. Auf
die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
Der Beschluss zu 2. ist nicht selbständig anfechtbar.
Gegen den Beschluss zu 3. kann ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese
Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach
32 40, 32389 Minden) eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200€ übersteigt. Die Beschwerde
findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage zulässt.
| tschechischer führerschein | mpu führerschein | eu führerschein machen | in tschechien
führerschein machen | mpu test | ohne mpu | fahrerlaubnis | mpu tüv | mpu dekra | mpu avus | mpu
forum | führerschein forum | cz führerschein | führerschein neu machen | idiotentest führerschein
ausland entziehung | richtlinie führerschein 20 dezember 2006 | mpu kosten | idiotentest
führerschein ausland | führerschein tschechien | führerschein tschechien neu machen | Tarabas68 |
Begriffe mit Themenrelevanz zum Artikel: Führerschein EU ohne MPU EU Führerscheine MPU
umgehen legal billig preiswert Führerschein Fahrerlaubnis EURO EU Führerschein Führerschein
Führerschein ohne MPU Führerschein Polen Tschechien LKW Führerschein Motorrad Bus EU
Fahrschule EU Führerschein ohne MPU EU Führerscheine EU Führerscheine Polen Führerschein
legal ohne MPU